Kündigung des Dienstverhältnisses
ein Überblick von Christoph Kitzberger
Sabbaticals werden, abgesehen von wenigen Ausnahmen – bei entsprechender Begründung, bzw. vor Pensionsantritt, nicht mehr genehmigt. Der Wunsch nach einer Versetzung an eine andere Schule kann aufgrund der Personalsituation abgelehnt werden.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist eine Möglichkeit, um diese Hürden zu umgehen – freilich nicht ohne Konsequenzen.
In der Zeit ohne Dienstverhältnis besteht kein Versicherungsschutz und es werden keine Pensionsbeiträge einbezahlt.
Eine Selbstversicherung ist dringend anzuraten (2023: 478,82€/Monat bei der ÖGK).
Auch wenn die Jubiläumszuwendungen (VBG §22, GehG §3, §20) auf einer „Kann-Bestimmung“ beruhen werden diese in der Regel ausbezahlt. Sie beträgt zwei Monatsbezüge beim 25-jährigen und vier Monatsbezüge beim 40-jährigen Dienstjubiläum. Auf diese Zahlung wird im Falle einer Kündigung verzichtet.
Als pragmatisierte(r) Beamter(in) zu „kündigen“, ist im LDG § 17 geregelt. Der Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist zu jedem Monatsende ohne Frist möglich. Einmal gekündigt ist die Pragmatisierung unwiederbringlich verloren. Dies bedeutet besonders für einen schwereren Krankheitsfall einen massiven Nachteil, da hier keine Beendigung des Dienstverhältnisses vorgesehen wäre. Bei dauerhafter Dienstunfähigkeit erfolgt eine Ruhestandsversetzung von Amts wegen.
Das Recht auf eine Beamt*innenpension erlischt, es besteht Anspruch auf eine allgemeine APG-Pensionskontopension.
Eine Wiederanstellung ist als Vertragslehrer(in) im alten Dienstrecht möglich. Sämtliche Vordienstzeiten werden angerechnet. Seit vielen Jahren ist es allerdings Praxis der Bildungsverwaltungen, Bewerbungen von ausgetretenen Beamt*innen auf ausgeschriebene Stellen im öffentlichen Dienst nicht zu akzeptieren. Es ist möglich, dass dieses Prinzip in Zeiten des Personalmangels ausgesetzt wird.
Als Vertragslehrer(in) zu „kündigen“, ist im VBG § 33 geregelt.
Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt bei
weniger als 6 Monaten 1 Woche
- 6 Monaten 2 Wochen
- 1 Jahr 1 Monat
- 2 Jahren 2 Monate
- 5 Jahren 3 Monate
- 10 Jahren 4 Monate
- 15 Jahr en 5 Monate
Für befristete Verträge gilt aktuell im alten und im neuen Dienstrecht: "Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden." (VBG § 91g)
Bei längerer Dienstverhinderung (VBG § 24): durch Krankheit ist die Weiterbezahlung von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig.
Bis 5 Jahre jeweils 42 Tage Weiterbezahlung des vollen und anschließend des halben Monatsbezuges.
Bis 10 Jahre jeweils 91 Tage Weiterbezahlung des vollen und anschließend des halben Monatsbezuges.
Über 10 Jahre jeweils 182 Tage Weiterbezahlung des vollen und anschließend des halben Monatsbezuges.
Auf diese Ausweitung des Zeitraums wird bei einer Kündigung verzichtet.
Haben die Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis ohnehin.
Im Hinblick auf eine mögliche Abfertigung muss zwischen Abfertigung „alt“ und „neu“ (Dienstantritt ab 2003) unterschieden werden.
Auf das neue Modell hat eine Kündigung keine Auswirkung. Hier wird ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses vom Dienstgeber 1,53% des Bruttomonatsentgelts (incl.13. + 14. Gehalt und Nebengebühren) über die Krankenkasse an die Abfertigungskasse bezahlt. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer wird diese Abfertigung zwar nicht ausbezahlt, geht aber auch nicht verloren und „läuft“ bei einem erneuten Dienstantritt wieder weiter.
Die Höhe der Abfertigung „alt“ ist abhängig von der Länge des Dienstverhältnisses und des Monatsbezugs:
- nach 3 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 2 Monatsentgelte
- nach 5 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 3 Monatsentgelte
- nach 10 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 4 Monatsentgelte
- nach 15 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 6 Monatsentgelte
- nach 20 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 9 Monatsentgelte
- nach 25 Jahren ununterbrochener Dienstzeit: 12 Monatsentgelte
Die Berechnungsgrundlage stellt das Bruttoentgelt des letzten Monats dar. Daher sollte grundsätzlich ein Sabbatical oder Teilbeschäftigung im letzten Dienstmonat vermieden werden.
Ein Abfertigungsanspruch besteht (vor Erreichung eines Pensionsanspruchs) NUR wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. Theoretisch ist mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Dienstgeber und -nehmer*in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses samt Vereinbarung der Auszahlung einer Abfertigung möglich. Aus Erfahrung machen die Bildungsdirektionen aber keine einvernehmlichen mit Abfertigung alt, sondern eben nur ohne Abfertigung. Theoretisch ist mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Dienstgeber und -nehmer*in ein Übertritt vom Abfertigungssystem „alt“ auf „neu“ möglich. Doch dem stimmt der Dienstgeber ebenso nicht zu, weil er einerseits nicht muss und weiters damit rechnen kann, dass das nur jemand macht, die oder der kündigen will, weil ja die Abfertigung neu viel geringer ist."
Eine Wiederanstellung erfolgt als Vertragslehrer(in) im jeweiligen Dienstrecht. Ein Wechsel des Dienstrechts ist nicht möglich. (VBG §37, LVG §2)
Sämtliche Vordienstzeiten werden angerechnet.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Entscheidung für eine Kündigung nicht leichtfertig getroffen werden sollte. Vor allem die „Unkündbarkeit“ für Beamte und die Abfertigung „alt“ bei Vertragslehrer(innen) sprechen einer solchen Entscheidung entgegen.