Beurteilung in Coronazeiten

Wir sind gefragt worden ... Noten und ‚Noteneinspruch’ im Sommersemester 2021

Zusammengefügt von Renate Brunnbauer.

 

In diesem sehr speziellen Schuljahr mit Distance learning, Video-Unterricht und Schichtbetrieb ergeben sich auch Fragen zur Leistungsbeurteilung. Etliche Kolleg*innen hatten nach Elterngesprächen den Eindruck, dass aktuell ein besonderes Interesse an den Möglichkeiten der ‚Berufung‘ besteht. Wie können wir unsere Entscheidungen absichern? Was ist bei einem ‚Noteneinspruch‘ zu erwarten? Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechte und Pflichten von Lehrpersonen, Schüler*innen und Eltern versucht werden. Alle weiterführenden Links finden Sie am Ende des Blogeintrags!

 

In aller Kürze:

Einspruch gegen eine Note ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Widerspruchsmöglichkeiten bestehen im Wesentlichen gegen solche Entscheidungen, die das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe betreffen. Beispiele dafür sind (mehrere) negative Noten im Jahreszeugnis, Verweigerung der ‚Aufstiegsklausel‘ (Entscheidung der Klassenkonferenz), oder nicht bestandene Aufnahmeprüfung. Eine vollständige Auflistung der Angelegenheiten, in denen die Schule Entscheidungen zu treffen hat, gegen die Widerspruch zulässig ist, findet man im Schulunterrichtsgesetz (SchUG §70 Abs 1 und §71 Abs 2).

 

Abschlägige Entscheidungen über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe bzw. über das nicht erfolgreiche Abschließen der letzten Schulstufe sind schriftlich zu übermitteln. Dazu finden sich auf der HP der Bildungsdirektion OÖ hilfreiche Formulare, die auch die notwendige Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit beinhalten.

 

Beispiel:

Wenn ein(e) Schüler*in nicht zum Aufsteigen berechtigt ist, hat der/die Vorsitzende der Klassenkonferenz (normalerweise KV) unmittelbar nach Beendigung der Klassenkonferenz die Erziehungsberechtigten schriftlich und nachweislich zu informieren. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von fünf Tagen (ab Zustellung) ein Widerspruch zulässig.

 

Sollte ein Widerspruch erfolgen, ist es die Aufgabe der Schulleitung, das Eintreffen des Widerspruchs zu protokollieren und die betroffenen Lehrpersonen zu informieren. Es wird abzuklären sein, wogegen sich der Widerspruch genau richtet, damit die notwendigen Unterlagen vorbereitet werden können.

 

Der diesbezügliche Erlass der BD OÖ enthält als Beilagen mehrere Listen, die im Detail zeigen, welche Aufzeichnungen über die Schüler*innenleistungen bei der Bearbeitung des Widerspruchs relevant sein werden. Betrachtet werden etwa die Aufzeichnungen der Lehrperson über die Mitarbeit, natürlich die Schularbeiten bzw. Tests oder auch die Angaben darüber wann die Frühwarnungen ausgesprochen wurden.

 

Leistungsbeurteilung und Pandemie:

Im Erlass des BMBWF zum Schulbetrieb ab 6. April wird darauf hingewiesen, dass wir Lehrpersonen gemäß § 7 Abs. 1 COVID-19-Schulverordnung 2020/21 verpflichtet sind eine Form der Leistungsbeurteilung zu wählen, die eine sichere Beurteilung zulässt. Die Beurteilungskriterien müssen wir mitteilen. Sollten sich diese geändert haben, so ist das auch zu kommunizieren.

 

Im 2. Semester findet je Unterrichtsgegenstand max. eine Schularbeit statt. Der Umfang des Schularbeitsstoffes ist auf ein bewältigbares Maß einzugrenzen. Schularbeiten, die aufgrund von Krankheit oder Quarantäne versäumt werden, sind nicht nachzuholen, sofern mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe erfolgen kann.

 

Bei schriftlichen Überprüfungen, wie Diktaten oder Tests, ist auf die Gesamtbelastung durch Leistungsfeststellungen in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen 15 Minuten nicht überschreiten.

 

Der Schwerpunkt der Leistungsfeststellungen liegt daher bei der Beurteilung der Mitarbeit. Hierbei sind kürzere schriftliche Feststellungen (z.B. „Stundenwiederholungen“) möglich, die zwar nicht durch Einzelnoten zu bewerten sind, sehr wohl aber durch Dokumentation einer positiven oder negativen Unterrichtsbeteiligung.

 

Dem Wunsch von Schüleri*nnen, mündliche Prüfungen abzulegen, soll gemäß § 8 Abs. 13 LBVO nach Möglichkeit nachgekommen werden.

 

Diese Prüfungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, sofern eine sichere Prüfungsumgebung gemäß § 7 Abs. 1 COVID-SchVO 2020/21 gewährleistet ist.

 

Wurden bei einer gesamthaften Betrachtung im Unterricht (ortsungebundener Unterricht und Präsenzunterricht) keine Leistungen erbracht, d.h. keine Arbeitsaufträge erfüllt, dann sind die Leistungen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

 

ABER: Wenn ein(e) Schüler*in dem Unterricht (etwa wegen Krankheit oder Quarantän) so lange fernbleibt, dass eine Beurteilung nicht möglich ist, dann steht ihm/ihr eine Feststellungprüfung zu. Diese Prüfung kann unter bestimmten Umständen auch gestundet werden und nennt sich im Herbst dann Nachtragsprüfung. Genauere Ausführungen über die vorgeschriebenen Abläufe dazu findet man im § 20 SchUG (Abs. 2 und 3).

 

‚Nicht beurteilt’ gibt es nur dann, wenn keine sichere Beurteilung erfolgen kann, der/die Schüler*in zur deshalb festgesetzten Feststellungsprüfung nicht angetreten ist und die Voraussetzungen für eine Stundung der Prüfung nicht vorliegen.

 

LINKS

 

https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/71

 

https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/70

 

https://www.lsr-ooe.gv.at/quicklinks/formulare/allgemein-bildende-pflichtschulen/unterricht-und-schuelerinnen/

 

https://www.lsr-ooe.gv.at/fileadmin/erlasssammlung/2021/Praes-3a-61-1-2021.pdf

 

§ 7 COVID-19-Schulverordnung 2020/21, Fassung vom 02.04.2021

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011270

 

§ 20 SchUG Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/20

 

§ 8 Abs. 13 LBVO

https://www.jusline.at/gesetz/lbv/paragraf/8

 

§ 7 Abs. 1 COVID-SchVO 2020/21

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011270

 

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